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§ 25 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 25
Tagesklinik, Wochenklinik

Die Räumlichkeiten der Tagesklinik und Wochenklinik sind ihrem Zweck entsprechend auf der Grundlage einer Betriebsablaufsplanung einzurichten. Für die Tagesklinik und Wochenklinik kann die bestehende Infrastruktur einer Krankenanstalt mitbenützt werden.

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