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Art. 1 § 74 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 74
Soziale Betreuung

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.

14.12.2015

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