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§ 8 Wohnbauförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2015

§ 8*)
Endabrechnung

Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015

10.12.2015

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