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§ 5 Wohnbauförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2015

§ 5*)
Förderungskredite

(1) Die Förderungskredite sind grundsätzlich in Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festzulegen.

(2) Der Kredit ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr.17/2015

10.12.2015

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