§ 2*)
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- a) Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
- b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, die über die festgelegte Mindestausstattung (§ 18 Abs. 1 lit. a) verfügen und deren Nutzflächen das festgelegte Mindestausmaß nicht unterschreiten sowie das festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten (§ 18 Abs. 1 lit. b),
- c) Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird,
- d) Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser (z.B. Alters- oder Pflegeheime) einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal,
- e) Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1996, 17/2015
10.12.2015
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