§ 2 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 2*)
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. a) Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
  2. b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, deren Nutzflächen nicht weniger als 30m² beträgt,
  3. c) Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird,
  4. d) Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal,
  5. e) Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1996

03.10.2016

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