§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- a) Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
- b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 130 m², in besonderen Ausnahmefällen nicht mehr als 150 m², beträgt,
- c) Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird,
- d) Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal,
- e) Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
03.10.2016
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