§ 2 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

§ 2
Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. a) Wohnhäuser Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
  2. b) Wohnungen zur ganzjährigen Benützung durch Menschen geeignete, baulich in sich abgeschlossene Einheiten, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 130 m², in besonderen Ausnahmefällen nicht mehr als 150 m², beträgt,
  3. c) Eigenheime Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst benützt wird,
  4. d) Wohnheime zur Deckung eines ständigen Wohnbedarfes bestimmte Wohnhäuser einschließlich der Räume für die Verwaltung und das Personal,
  5. e) Haushaltseinkommen die Summe der Nettoeinkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

03.10.2016

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