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§ 10 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2014

4. Abschnitt
Nähere Vorschriften

§ 10

Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über

  1. a) das Risikomanagement nach den §§ 3 bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko;
  2. b) die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den §§ 7 und 8;
  3. c) die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach § 9.

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