vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 SVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2014

§ 9
Strategische Planung

Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte