§ 9
Strategische Planung
Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 9
Strategische Planung
Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
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