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§ 84 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

VII. Hauptstück
Schulversuche

§ 84*)

(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen die Durchführung von Schulversuchen hinsichtlich Aufbau, Organisationsformen, Schulzeit, Lehrplänen sowie Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten anordnen. Auf die Grundsätze, die auf Grund des Art. 14a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ergangen sind, ist Bedacht zu nehmen.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann die Bildungsdirektion die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

10.09.2018

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