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§ 85 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

VIII. Hauptstück
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 85*)
Aufgaben

Bei der Bildungsdirektion besteht ein land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat - im Folgenden Schulbeirat genannt -, der die Bildungsdirektion und im Falle der lit. d die Landesregierung zu beraten hat:

  1. a) bei der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen,
  2. b) bei der Erlassung von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen,
  3. c) bei der Anordnung der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie bei der Bewilligung der Durchführung von Schulversuchen an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
  4. d) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, welche das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in besonderem Maße berühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

10.09.2018

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