VII. Hauptstück
Schulversuche
§ 84*)
(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen die Durchführung von Schulversuchen hinsichtlich Aufbau, Organisationsformen, Schulzeit, Lehrplänen sowie Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten anordnen. Auf die Grundsätze, die auf Grund des Art. 14a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ergangen sind, ist Bedacht zu nehmen.
(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann die Bildungsdirektion die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
10.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
