§ 60g
Verordnung
Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über
- a) die Prüfungstermine,
- b) die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen,
- c) die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie
- d) den Inhalt und die Gestaltung des Abschlusszeugnisses.
22.08.2022
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