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§ 60g Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2022

§ 60g
Verordnung

Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über

  1. a) die Prüfungstermine,
  2. b) die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen,
  3. c) die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie
  4. d) den Inhalt und die Gestaltung des Abschlusszeugnisses.

22.08.2022

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