vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2022

6. Abschnitt*)
Verhalten in der Schule und im Heim

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 61
Pflichten der Schüler

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.

(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.

22.08.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte