§ 15*)
Lehrpläne
(1) Die Bildungsdirektion hat für die Berufs- und Fachschulen durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
- a) das allgemeine Bildungsziel (§ 2 Abs. 2 und 3) und die didaktischen Grundsätze,
- b) die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände (§§ 21 und 24),
- c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
- d) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Schulstufen (Stundentafel).
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- a) Pflichtgegenstände jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule Pflicht ist,
- b) alternative Pflichtgegenstände jene Unterrichtsgegenstände, bei denen einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird,
- c) Freigegenstände jene Unterrichtsgegenstände und als unverbindliche Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung am Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden,
- d) Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht Pflicht ist, die nicht gewertet werden und die für Schüler bestimmt sind, die in den Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lehrangebotes bedürfen,
- e) Praktika jene lehrplanmäßigen Übungen in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der insbesondere im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen.
(4) Für körper- oder sinnesbehinderte Schüler kann die Bildungsdirektion mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- und Fachschulen Abweichungen vom Lehrplan festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
22.08.2022
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