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§ 21 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2022

§ 21*)
Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) für alle Fachrichtungen:
  1. b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
  1. c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
  1. d) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:
  1. e) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
  1. f) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

(2) Im Lehrplan der Berufsschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022

22.08.2022

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