vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2022

§ 24*)
Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) für alle Fachrichtungen:
  1. b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
  1. c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
  1. d) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:
  1. e) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
  1. f) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

(2) Im Lehrplan der Fachschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen. Als weitere Unterrichtsgegenstände kommen insbesondere in Betracht:

  1. a) für alle Fachrichtungen:
  1. b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
  1. c) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:
  1. d) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
  1. e) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

(3) Im Lehrplan der weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022

22.08.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte