III. Abschnitt
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
§ 11
Einberufung
(1) die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung kundzumachen.
(2) Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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