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§ 11 Lehrerpersonalvertreter-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1969

III. Abschnitt
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

§ 11
Einberufung

(1) die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung kundzumachen.

(2) Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

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