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§ 1 L-DHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

§ 1*)
Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Die Diensthoheit über Landeslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen), einschließlich der Vollziehung des Disziplinarrechts, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026

20.04.2026

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