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§ 5 LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2023

§ 5*)
Verwendung von Begriffen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

*)Fassung LGBl.Nr. 35/2023

12.07.2023

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