§ 5*)
Verwendung von Begriffen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*)Fassung LGBl.Nr. 35/2023
12.07.2023
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