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§ 13 L-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2001

§ 13
Unterweisung

(1) Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Änderung, die seinen Arbeitsplatz betrifft, zu unterweisen.

(2) Die Unterweisung hat sich insbesondere auf die ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel sowie die Anwendung der Software, wobei insbesondere die vorhandenen Qualifikationen des Bediensteten zu berücksichtigen sind, zu beziehen.

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