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§ 12 L-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2001

§ 12
Verwendung von Software und Gestaltung von Tätigkeiten
(Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel)

Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist, insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit, folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:

  1. a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein;
  2. b) die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten;
  3. c) die Systeme müssen die Informationen in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist;
  4. d) die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden;
  5. e) alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie etwa Handbücher und dergleichen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für den Bediensteten zur Verfügung stehen.

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