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§ 95 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.1988

8. Abschnitt
Nebenbezügezulagen

§ 95
Anspruch auf Nebenbezügezulagen

(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 96) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug.

(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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