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§ 27a LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2013

§ 27a*)
Folgebeschäftigung

(1) Einem Landesbeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder
  2. b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

(4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2013

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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