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§ 27 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 27*)
Ausscheidung

(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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