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§ 26 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 26*)
Austritt

(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt. Dies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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