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§ 13 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2016

§ 13*)
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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