§ 13*)
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind nicht anzuwenden, soweit im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
13.05.2016
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