§ 13 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2012

§ 13
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften, die der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union dienen, eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

09.12.2015

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