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§ 14 Wählerkarteigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt
Abgaben, Strafbestimmungen

§ 14*)
Abgabenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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