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§ 13 Wählerkarteigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 13*)
Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013

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