4. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 12*)
Behörden
(1) Zur Vollziehung der nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben ist der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz hinsichtlich der Bürger und der ausländischen Unionsbürger obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 25/2019
02.04.2019
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