5. Abschnitt
Abgaben, Strafbestimmungen
§ 14*)
Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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