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§ 75 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 75
Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft

Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

09.12.2015

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