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§ 74 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1999

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 74
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

09.12.2015

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