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§ 73 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 73
Wiederholungswahlen

Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.

09.12.2015

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