§ 73
Wiederholungswahlen
Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.
09.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 73
Wiederholungswahlen
Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.
09.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)