§ 65
Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
10. Abschnitt*)
*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 16/2004
09.12.2015
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