§ 64*)
Einsprüche von Wahlberechtigten
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024
11.06.2024
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