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§ 64 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 64*)
Einsprüche von Wahlberechtigten

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024

11.06.2024

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