§ 64*)
Einsprüche von Wahlberechtigten,
Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012
09.12.2015
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