§ 53b*)
Zusammenrechnung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke,
vorläufige Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:
- a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der gültigen Stimmen,
- d) die Parteisummen.
(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
09.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
