7. Abschnitt*)
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
§ 53a*)
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes vorläufig festzustellen:
- a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der gültigen Stimmen,
- d) die Parteisummen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
09.12.2015
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