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§ 98 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2012

VIII. HAUPTSTÜCK*)
Schlussbestimmungen

§ 98*)
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, Bezeichnung

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen sind:

  1. a) die Aufgaben, die als solche des übertragenen Wirkungsbereiches geregelt sind;
  2. b) die Kundmachung von Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 32);
  3. c) Kundmachungen von Verordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 84 Abs. 4).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

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