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§ 84 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 84*)
Prüfung von Verordnungen

(1) Der Bürgermeister hat Verordnungen der Gemeinde unverzüglich nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Findet die Aufsichtsbehörde, dass eine Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

(3) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

20.01.2022

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