§ 92*)
Aufsichtsbehörde und Verfahren
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft. In anderen Gesetzen begründete Aufsichtsrechte der Landesbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 89 bis 91 ist die Landesregierung.
(3) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 40 Abs. 2, 81 Abs. 6 und 83 ist die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung.
(4) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(5) Die Gemeinde hat das Recht, nach § 84 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (Art. 139 B-VG).
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 44/2013, 34/2018
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
10.07.2018
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