§ 92*)
Aufsichtsbehörde und Verfahren
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Bezirkshauptmannschaft. In anderen Gesetzen begründete Aufsichtsrechte der Landesbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 83 und 89 bis 91 ist die Landesregierung. Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, über Vorstellungen im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
(3) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 40 Abs. 2, 81 Abs. 6 und 82 ist die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung.
(4) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen für jenes nach § 84, gelten ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kosten nach den §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 1 und 89 Abs. 6 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen sowie nach § 84 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) anzufechten.
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
