vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 80
Buchführung

(1) Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.

(2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte