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§ 80a GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Va. HAUPTSTÜCK*)
Besondere Dienste der Gemeinde

§ 80a*)
Gemeindesanitätsdienst

(1) Die Gemeinde hat für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist so aufzubauen, dass die Gemeinde die ihr auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen kann.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben ausreichend ärztliches Personal (Gemeindeärzte oder Gemeindeärztinnen) zur Verfügung steht.

(3) Der Bürgermeister hat die Landesregierung darüber zu informieren, durch welches ärztliche Personal die der Gemeinde nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Der zuständige Totenbeschauer ist überdies auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 62/2019, 4/2022

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

20.01.2022

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