Die Wortfolge "oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist: a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon" in § 22 Abs. 1 Vbg. Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz - GG.), Vbg. LGBl. Nr. 40/1985 idF Vbg. LGBl. Nr. 4/2012 wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 22*)
Volksabstimmung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung).
(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes behandelt werden, wenn er mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) unterstützt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
- a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;
zuzüglich |
- b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;
zuzüglich |
- c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(3) Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt, gegebenenfalls nach Behandlung eines Antrages nach Abs. 2.
(4) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn
- a) die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und
- b) es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.
(5) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(6) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 23/2008, 4/2012, 67/2020, 4/2022, 5/2022
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
31.01.2022
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