§ 22 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 22
Volksabstimmung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Bürger der Gemeinde entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(3) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist auf Grund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(4) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

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