§ 22 GG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 22*)
Volksabstimmung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn

  1. a) die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und
  2. b) es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(3) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(4) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997, 62/1998, 23/2008

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